Immer wieder einmal werden unsere ZüchterInnen und HalterInnen mit dem Satz „Aber der Hund hat ja gar keine richtigen Papiere.“ konfrontiert. Die Antwort lautet: „Doch, hat er, und zwar sehr gute.“
Zunächst einmal: Der VDH ist ein Verein, wie auch ProKromfohrländer e.V. und der Rassezuchtverein der Kromfohrländer (RZV). Nicht mehr und nicht weniger. Es ist keine Behörde. Qualität und Aussagekraft der Papiere, die der VDH (und die anderen Vereine) ausstellt, richten sich nach der Vereinssatzung und, in der Hundezucht, nach der Zuchtordnung. Anders als der RZV und ProKromfohrländer ist der VDH ein Dachverband für verschiedenste Zuchtvereine. Die VDH-Zuchtordnung versteht sich als Rahmenordnung. „Sie legt die Mindestanforderungen für die Zucht von Hunden unter Beachtung des Tierschutzgesetzes sowie der Bestimmungen der FCI (Fédération Cynologique Internationale, Dachverband von nationalen kynologischen Dachverbänden) in der jeweils gültigen Fassung fest, die von den Rassehunde-Zuchtvereinen des VDH eingehalten und rassespezifisch ergänzt werden müssen.“ Inwieweit die einzelnen VDH-Mitgliedsvereine sich über ihre eigenen Zuchtordnungen hinaus daran halten, wird im Wesentlichen nicht überprüft. Auf Nachfragen hierzu kommt in der Regel dieselbe Antwort: „Die Zuchthoheit liegt bei den Rassezuchtvereinen.“ Mit anderen Worten: Hat man es einmal in den VDH geschafft, hat man weitestgehend freie Hand mit seinen Entscheidungen. Das soll nicht heißen, dass Vereine gegen Regeln verstoßen, sondern lediglich, dass das Einhalten oder Auslegen derselben eben nicht oder kaum kontrolliert wird. Dennoch darf man im Allgemeinen darauf vertrauen, dass die VDH-Vereine sich an die Zuchtordnung halten.
ProKromfohrländer e.V. hat bekanntermaßen im Jahre 2018 einen Antrag auf Mitgliedschaft im VDH gestellt und ist nach einigem Hin und Her abgelehnt worden mit der Begründung, dass die von uns aufgeführten Hunde der geforderten „Zuchtbasis“ nicht von einem VDH-Richter gekört worden sind. Mit anderen Worten: Faktisch kann ein Verein nur mit Hunden in den VDH gelangen, die bereits VDH-Hunde sind.
Zur Erinnerung: Der Grund für unseren Beitrittsantrag war in keiner Weise irgendein Gütesiegel, denn das beste Gütesiegel ist ProKromfohrländer selbst. Unsere Zuchtbestimmungen sind erheblich strenger als die VDH-Anforderungen. Der geneigte Leser kann die VDH-Zuchtordnung ebenso wie unsere eigene und auch die des RZV problemlos im Internet finden. Und auch VDH-Papiere haben keinen größeren die Qualität unterstreichenden Wert als unsere eigenen Papiere.
Nein, unser Anliegen war und ist eine gesunde und möglichst breite Zuchtbasis. Die ohnehin kleine Kromfohrländerpopulation (reinrassig) ist in Deutschland bekanntlich auf zwei Vereine verteilt. Nun heißt es in der VDH-Satzung § 6, Abs. 7, dass ein VDH-Mitgliedsverein (wie der RZV) die Zucht mit rassereinen Hunden derselben Rasse nur gestatten darf, die in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch oder Register eingetragen sind. Das heißt, dass der RZV nicht auf unsere Hunde zurückgreifen darf, es sei denn, sie stünden dort im Register des Zuchtbuches. Ebenso wird ein Hund, der bei uns in der Zucht eingesetzt wird, im RZV ausgeschlossen (Letzteres ist nicht regelkonform, aber „die Zuchthoheit liegt bei den Rassezuchtvereinen“).
Eine gegenseitige Unterstützung zweier Vereine ist also nur möglich, wenn beide Mitglied im VDH sind. Das war der Grund für unseren Antrag.
Werfen wir einen Blick in die Zuchtordnung des VDH. Dort heißt es z.B. zum Thema Inzucht:
§ 4 Abs. 3: Paarungen von Verwandten 1. Grades – Inzest (Eltern x Kinder/Vollgeschwister untereinander) sind verboten. Halbgeschwister-Verpaarungen bedürfen der Ausnahmegenehmigung des Rassehunde-Zuchtvereins.
Zum Vergleich hierzu steht in der PK-Zuchtordnung:
§ 8 B.) Nicht genehmigt werden folgende Verpaarungen: 1. wenn bis einschließlich der dritten Generation gemeinsame Ahnen vorhanden sind.
D.h., die beiden zu verpaarenden Hunde dürfen keine gemeinsamen Urgroßeltern haben. Am Rande: Der RZV schreibt in seiner Zuchtordnung Folgendes:
4.1.6 Inzestzucht: Paarungen von Verwandten ersten Grades sind nicht zugelassen. Verwandte ersten Grades sind Mutter/Sohn, Vater/Tochter, Wurfgeschwister, aber auch Hunde aus vorherigen oder späteren Paarungen derselben Eltern.
In den RZV-Zuchtlenkungsmaßnamen steht folgender Zusatz:
Kriterien: 5. Im Regelfall kann einer Verpaarung zugestimmt werden, wenn für den geplanten Wurf der Inzuchtkoeffizient (IK) über fünf Generationen (UrUrUr-Großeltern) den Wert von 2,95 % nicht übersteigt und die Elterntiere bis zur zweiten Generation keine gemeinsamen Ahnen haben.
Zum Vergleich: Der durchschnittliche IK der reinrassigen ProKromfohrländer-Hunde liegt in dieser Generation bei 0,810 %, der der Projekthunde bei 0,283 % (Stand 2024).
Zum Mindestalter der in der Zucht einsetzbaren Rüden schreibt der VDH vor:
§ 6, 1. Das zuchtfähige Alter des Rüden legen die Rassehunde-Zuchtvereine fest, wobei das Mindestalter von 12 Monaten nicht unterschritten werden darf.
Bei ProKromfohrländer heißt es dazu:
§ 2 Abs. 3. Das Mindestalter für Deckrüden beim ersten Deckakt beträgt 36 Monate.
In sehr gut begründeten Einzelfällen kann das Zuchtgremium über eine Ausnahme entscheiden, wobei das Alter von 24 Monaten nicht unterschritten werden darf. Das durchschnittliche Alter der ProKromfohrländer-Deckrüden betrug bei ihrem Zuchteinsatz 6,2 Jahre (Stand 2024).
Zur Häufigkeit der Zuchtverwendung von Deckrüden steht in der VDH-Zuchtordnung:
§ 4 Zuchtmaßnahmen. 4. Um eine möglichst breite Zuchtbasis zu erhalten, wird den Rassehunde-Zuchtvereinen für Rüden eine Begrenzung der Deckakte empfohlen.
In den RZV-Zuchtlenkungsmaßnahmen wird dem wie folgt nachgekommen:
Ein Rüde darf maximal 6 Würfe in der deutsch/schweizerischen Population und höchstens 3 Würfe in anderen FCI-Populationen zeugen.
Unsere Zuchtordnung gibt vor:
§ 9 Häufigkeit der Zuchtverwendung: 2. Bei einem Deckrüden wird keine obere Altersgrenze festgesetzt. Er darf maximal drei Würfe zeugen, über weitere Deckeinsätze entscheidet auf Antrag das Zuchtgremium.
Zum Mindestalter des ersten Zuchteinsatzes von Hündinnen steht in der VDH-Zuchtordnung:
§ 6, Absatz 1. Die erste Zuchtverwendung der Hündin darf nicht vor der Vollendung des 15. Lebensmonats erfolgen.
Laut unserer Zuchtordnung Anlage 6 dürfen auch Hündinnen erst ab 18 Monaten gekört werden, der erste Zuchteinsatz kann also erst entsprechend später erfolgen.
Häufigkeit der Zuchtverwendung von Hündinnen im VDH:
§ 6, Absatz 2: (…) Eine Hündin soll innerhalb von 24 Monaten nicht mehr als zwei Würfe aufziehen.
Ein Mindestabstand zwischen zwei Würfen ist nicht geregelt. Im RZV (Zuchtordnung 4.1.4.1.) ebenso wie in vielen anderen VDH-Vereinen müssen zwischen zwei Belegungen eine ungenutzte Hitze, mindestens aber 12 Monate liegen. Bei ProKromfohrländer beträgt der Mindestabstand 15 Monate, bei großen Würfen 21 Monate (§ 9, Abs. 1). Außerdem ist bei uns, anders als im VDH und RZV, die maximale Anzahl von Würfen, die eine Hündin aufziehen darf, auf 3 beschränkt (§ 9, Abs. 3).
Dies sind nur ein paar Beispiele. Unschwer zu erkennen ist unsere eigene Zuchtordnung deutlich strenger als die des VDH. Das soll nicht heißen, dass VDH-Papiere nicht für Qualität stehen, zumal die Zuchtordnung nur eine Mindestanforderung darstellt. Es soll lediglich zeigen, dass unsere eigenen Papiere dem in nichts nachstehen, ganz im Gegenteil.
VDH-Papiere bekommt naturgemäß nur ein Hund, der im VDH gezüchtet wurde, darunter Mops, Bulldogge, Cavalier King Charles Spaniel, Shar-Pei, Nackthunde etc. Für zuchttauglich befunden werden dann ausschließlich diejenigen Vertreter, die dem Rassestandard vollumfänglich entsprechen. Jedoch: „Diese FCI-Rassestandards sind für nicht wenige Zuchtgruppen ein schriftlicher Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.“ (Zitat Prof. Dr. Achim Gruber, Leiter des Instituts für Tierpathologie an der FU Berlin und Autor u.a. des Buches „Geschundene Gefährten“).
Der VDH könnte eine gute Instanz sein, auf die Rassezuchtvereine einzuwirken, über ihre Zuchtprogramme, geschlossene Zuchtbücher und das allzu strikte Einhalten der Rassestandards nachzudenken. Ob es jemals dazu kommen wird, ist fraglich, denn „die Zuchthoheit liegt bei den Rassezuchtvereinen“.
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